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Allgemeine GeschÄftsbedingungen fÜr den Einkauf

Stand: April 2000

Für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und LINGGAO GmbH - nachfolgend Besteller - gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, diese Bedingungen.
Abweichungen und anders lautende Bedingungen in vorausgegangenen Angeboten oder in der Auftragsbestätigung des Lieferers gelten, auch wenn unsererseits kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

I. Liefervertrag
1. Der Liefervertrag kommt durch jeweils schriftliche Bestellung und Annahmebestätigung (durch den Lieferanten) zustande. Entsprechendes gilt für Bestelländerungen oder -erweiterungen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt, ohne daß dem Lieferanten daraus Schadenersatzansprüche zustehen.
3. Der Besteller kann - solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt hat - im Rahmen der Zumutbarkeit Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung oder Lieferzeit verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten; Liefertermine) angemessen einvernehmlich zu regeln.
4. Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erteilen. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so kann der Besteller unbeschadet sonstiger Rechte für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten.

II. Liefertermine / Konventionalstrafe
1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist die Übergabe des vertragsgemäßen Liefergegenstandes an den Besteller, in sonstigen Fällen die Mitteilung über die rechtzeitige Bereitstellung.
2. Falls für vom Lieferanten zu vertretende Terminüberschreitungen eine Konventionalstrafe vereinbart ist, behält sich der Besteller vor, einen darüber hinausgehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, daß die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

III. Lieferung / Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt an die in der Bestellung vereinbarte Versandanschrift.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, jeden Versand anzuzeigen. Die Versandanzeigen sind so rechtzeitig abzuschicken, daß Sie den Besteller vor Eingang der Sendung an der angegebenen Versandanschrift erreichen.
3. Die Gefahr geht mit Entgegennahme der Lieferung und ihrer Quittierung durch den Besteller über.
4. Mängel der Lieferung wird der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
5. Teilleistungen sind - sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - nicht gestattet. Der Besteller ist insofern zur Stornierung der Restmenge berechtigt.
6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Besteller für die Dauer der Störung von seiner Pflicht, den Liefergegenstand entgegenzunehmen.

IV. Verpackungs- und Versandvorschriften
1. Wenn eine besondere Transportart vom Besteller nicht vorgeschrieben wurde, ist die für ihn bezüglich Kosten, Weg, Entladung usw. wirtschaftlichste Transportart zu wählen.
2. Mehrkosten für Expreßgut oder Luftfracht, die durch Lieferverzug entstehen, sind durch den Lieferanten zu tragen.

V. Abnahme
1. Gehört zum Bestellumfang als Nebenleistung die Installation oder Montage des Liefergegenstandes, ist eine formelle Abnahme erforderlich.
2. Zahlungen des Bestellers bedeuten nicht, daß der Liefergegenstand vom Besteller abgenommen wurde.

VI. Qualität / Dokumentation
1. Der Lieferant wird auf Anforderung des Bestellers Angaben über die Zusammensetzung des Liefergegenstandes machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen im In- und Ausland erforderlich ist.
2. Unterliegen die gelieferten Gegenstände besonderen Vorschriften oder liegen dafür Baumusterprüfungen vor, so sind entsprechende Unterlagen und Prüfberichte dem Besteller zu überlassen und der Lieferung beizulegen. Dem Besteller wird ausdrücklich genehmigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen und zu übersetzen.

VII. Zahlung/Abtretung
1. Zahlung erfolgt grundsätzlich erst nach vertragsgemäßem Eingang des Liefergegenstandes und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung beim Besteller. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, gelten erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefertermins als eingegangen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt Zahlung, die Bedingungen nach VI.1. vorausgesetzt, bis zum 25. des folgenden Monats mit 2 % Skonto oder bis zu 90 Tagen netto Kasse.
3. Wird ausnahmsweise Vorauszahlung vereinbart, so gilt diese bei Lieferbereitschaft als fällig. Die Zahlung erfolgt unter Berücksichtigung von 5 % Skonto.
4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
5. Der Lieferant ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.

VIII. Gewährleistung
1. Mängel, insbesondere versteckte Mängel, gelten als rechtzeitig angemeldet, wenn sie im Rahmen der üblichen betrieblichen Abläufe festgestellt und dem Lieferanten mitgeteilt werden.§ 377 Abs. 1-4 des Handelsgesetzbuches ( unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht ) findet keine Anwendung. Zur Wahrung von Verjährungs- und Ausschlußfristen ist die schriftliche Geltendmachung des Schadens (Mangels) ausreichend; der Klageerhebung bedarf es nicht.
2. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, richtet sich die Gewährleistungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, zunächst kostenlose Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Liefergegenstände zu verlangen.
4. Die Mängelrüge des Bestellers unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des mangelhaften Lieferteiles, nach dessen Reparatur/Austausch die Gewährleistungsfrist hierfür wieder neu zu laufen beginnt.
5. Die Gewährleistungsfrist gilt unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer des Liefergegenstandes.
6. Der Lieferant haftet auch dann im Rahmen seiner Gewährleistung, wenn er selbst nicht Hersteller des Liefergegenstandes oder Teilen desselben ist.
7. Der Besteller ist berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen, wenn sie keinen Aufschub erleiden darf.

IX. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet bei Verschulden für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
2. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nicht nach vorgegebenen Beschreibungen des Bestellers hergestellt hat und bei der Entwicklung dieser Liefergegenstände nicht wissen konnte, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch des Bestellers bleibt unberührt.
3. Der Lieferant wird auf Verlangen des Bestellers alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt.

X. Fertigungsmittel
1. Fertigungsunterlagen wie Spezifikationen, Lastenhefte, Zeichnungen und dergleichen, die der Besteller dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, sind auf Anforderung an den Besteller zurückzugeben.
2. Die dem Lieferanten überlassenen oder nach Angaben des Bestellers hergestellten Fertigungsunterlagen dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonstwie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsunterlagen hergestellten Liefergegenstände.

X. Geheimhaltung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

XII. Allgemeine Bestimmungen
1. Der Lieferant wird Liefergegenstände in der vom Besteller vorgeschriebenen Weise kennzeichnen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Für Vollkaufleute ist Gerichtsstand Köln.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung im Rahmen des Zumutbaren durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.